Gesetzliche Lage - Arznei- und Heilmittelversorgung
Die Ausgaben für Arznei- und Heilmittel sind budgetiert.
Übersteigen die Ausgaben dieses Budget, so haften die Ärzte mit ihrem Honorar und die Versicherten werden mit steigenden Beiträgen belastet.
Das heißt: Nur das medizinisch Notwendige darf verordnet werden.
Per Gesetz ausgeschlossen ist bei Erwachsenen die Verordnung von:
- Grippemittel
- Hustenmittel
- Schleimlösende Mittel
- Schmerzmittel
- fiebersenkende Mittel
- Abfürmittel
- Mund- und Rachenmittel
- Mittel gegen Reisekrankheit
Lifestylepräparate sind von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen:
- Appetitzügler
- Haarwuchsmittel
- Potenzmittel
Originalpräparate werden ersetzt durch preiswertere, aber wirkungsgleiche Produkte mit gleicher Substanz.
Neu entwickelte Medikamente erhalten Sie dann, wenn damit ein echter therapeutischer Fortschritt verbunden ist!
Altbewährte Medikamente erhalten Sie bei erwiesenem therapeutischen Nutzen.
Bei geringfügigen Gesundheitsstörungen berät Sie Ihr Arzt über nichtmedikamentöse Maßnahmen.
Massagen und Krankengymnastik werden bei Störungen des Befindens und bloßen Verspannungen nicht verordnet. Ihr Arzt wird Sie aber zu eigenständigen Übungen anleiten und auf geeignete Schulungen hinweisen.
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